Strafrecht · Bundesverfassungsgericht

Gegenprotest ist geschützt – gezielte Verhinderung einer Versammlung kann strafbar sein

Das Bundesverfassungsgericht hält § 21 Versammlungsgesetz für verfassungsgemäß und bestätigt Grenzen blockierender Gegendemonstrationen.

Entscheidung
Aktenzeichen
1 BvR 2428/20
Veröffentlicht
Lesedauer
ca. 4 Minuten

Kernaussage

Das Wichtigste in Kürze

Die Versammlungsfreiheit schützt eigenständigen Gegenprotest, erlaubt aber nicht, eine andere rechtmäßige Versammlung gezielt zu verhindern oder zu vereiteln.

Sachstand

Was hat das Gericht entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im konkreten Fall die strafrechtliche Sanktionierung einer auf Verhinderung gerichteten Blockade nach § 21 Versammlungsgesetz.

Praktische Bedeutung

Was kann das für Betroffene bedeuten?

Ob eine Handlung noch geschützte Meinungskundgabe oder bereits strafbare Störung ist, hängt von Zielrichtung, Dauer, Intensität und dem tatsächlichen Einfluss auf die andere Versammlung ab.

Anwaltliche Einordnung

Worauf es im Einzelfall ankommt

Nicht jede Behinderung erfüllt den Straftatbestand; maßgeblich sind die konkreten Umstände und die erkennbare Ausrichtung der Handlung.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Darstellung fasst eine veröffentlichte Entscheidung allgemein zusammen. Ob sie auf einen konkreten Sachverhalt übertragbar ist, muss gesondert geprüft werden – insbesondere bei laufenden Fristen.

Transparenz

Amtliche Quelle

Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 1. Oktober 2025, Aktenzeichen 1 BvR 2428/20.

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