Familienrecht · Bundesgerichtshof

Sorgerechtsentzug: Eltern können die Vormundauswahl nicht immer isoliert anfechten

Ist die Entziehung der Sorge nicht mehr Verfahrensgegenstand, kann die Beschwerde gegen die bloße Auswahl des Vormunds unzulässig sein.

Entscheidung
Aktenzeichen
XII ZB 262/24
Veröffentlicht
Lesedauer
ca. 4 Minuten

Kernaussage

Das Wichtigste in Kürze

Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, ist hinsichtlich der isoliert angefochtenen Auswahl des Vormunds nicht ohne Weiteres beschwerdeberechtigt.

Sachstand

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof trennte die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug von der anschließenden Auswahl des Vormunds. Für die isolierte Anfechtung muss eine eigene Rechtsbeeinträchtigung bestehen.

Praktische Bedeutung

Was kann das für Betroffene bedeuten?

In Kinderschutzverfahren sollte genau bezeichnet werden, ob die Sorgeentscheidung, die Vormundauswahl oder beides angefochten wird.

Anwaltliche Einordnung

Worauf es im Einzelfall ankommt

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels und ersetzt nicht die kindeswohlbezogene Eignungsprüfung des Vormunds.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Darstellung fasst eine veröffentlichte Entscheidung allgemein zusammen. Ob sie auf einen konkreten Sachverhalt übertragbar ist, muss gesondert geprüft werden – insbesondere bei laufenden Fristen.

Transparenz

Amtliche Quelle

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10. Dezember 2025, Aktenzeichen XII ZB 262/24.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (PDF) öffnen ↗
AZ
Allein inhaltlich verantwortlichRechtsanwältin Agnes Zaizaa

Fachanwältin für Familienrecht · Kanzlei in Wolfsburg · Profil ansehen →

Persönliche Prüfung

Eine Entscheidung ersetzt
nicht die Prüfung Ihres Falls.

Kanzlei kontaktieren →