Familienrecht · Bundesgerichtshof

Betreuungsunterhalt bei nicht verheirateten Eltern im Wechselmodell

Bei hälftiger Betreuung können grundsätzlich beide Eltern betreuungsbedingte Unterhaltsansprüche haben.

Entscheidung
Aktenzeichen
XII ZB 227/25
Veröffentlicht
Lesedauer
ca. 4 Minuten

Kernaussage

Das Wichtigste in Kürze

Betreuen nicht verheiratete Eltern ihr Kind paritätisch, kann jeder Elternteil wegen eigener betreuungsbedingter Erwerbseinbußen Unterhalt nach § 1615l BGB beanspruchen.

Sachstand

Was hat das Gericht entschieden?

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass im paritätischen Wechselmodell grundsätzlich beide Eltern eine Erwerbsobliegenheit im Umfang einer halben Vollzeittätigkeit trifft. Wechselseitige Ansprüche sind miteinander zu verrechnen.

Praktische Bedeutung

Was kann das für Betroffene bedeuten?

Zu prüfen sind hypothetisches Einkommen ohne Betreuung, tatsächliche Betreuungsanteile, Kindesunterhalt, Krankenversicherung und mögliche überobligatorische Einkünfte.

Anwaltliche Einordnung

Worauf es im Einzelfall ankommt

Weil auf beiden Seiten Ansprüche entstehen können, ist eine transparente Gegenüberstellung der Erwerbsbiografien und Betreuungsleistungen besonders wichtig.

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Die Darstellung fasst eine veröffentlichte Entscheidung allgemein zusammen. Ob sie auf einen konkreten Sachverhalt übertragbar ist, muss gesondert geprüft werden – insbesondere bei laufenden Fristen.

Transparenz

Amtliche Quelle

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18. März 2026, Aktenzeichen XII ZB 227/25.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs (PDF) öffnen ↗
AZ
Allein inhaltlich verantwortlichRechtsanwältin Agnes Zaizaa

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